Vorgestern habe ich ein nettes Schreiben vom Finanzamt wegen der Grundsteuerreform erhalten, die Erklärung muss bis zum 31.10.2022 abgegeben werden – elektronisch 😉
Eigentlich fühle ich mich gut gerüstet:
- Ich kenne meinen Namen
- Ich weiß wo ich wohne
- Ich kenne mein Geburtsdatum
- Ich weiß, wo ich meine Steuernummer und Steuer-ID finden kann
- Ich kenne Gemarkung, Flur, Flurstücknummer und Fläche unseres Grundstücks
- Ich weiß, wie ich die Wohnfläche berechne
- Ich kenne die Eigentumsverhältnisse
- Ich habe ein ELSTER-Konto, eine Zertifikatsdatei und weiß wo das Passwort dafür ist
- Ich komme eigentlich in der digitalen Welt so weit gut zurecht
Also, frisch ans Werk! Warum ich ein Großteil dieser Informationen wiederholt eingeben muss – geschenkt. Vielleicht ist das ein Demenzcheck, ob man sich seinen Namen merken kann.
Digitalisierung ad absurdum
Als ich allerdings bei der Erfassung nach dem Grundbuchblatt gefragt werde, komme ich doch ins Stocken. Ohne geht es nicht weiter. WTF? Die Sache gegoogelt, und siehe da, es gibt eine 11-seitige Anleitung von der Oberfinanzdirektion Frankfurt wie man zu dieser Nummer kommt. Danke dafür. Wer hat sich das ausgedacht? So etwas lässt einen sprachlos zurück.
Gerechtigkeitslücke
Wenn man sich die Formel zur Berechnung des Messbetrags anschaut, fragt man sich das Exponent 0,3 dort macht. Nun, er glättet Richtung 1.
Beispiel: Der Bodenrichtwert eines Grundstücks ist doppelt so hoch wie der Durchschnitt in der Gemeinde. Damit nun nicht etwa der doppelte Messbetrag herauskommt, wurde der Exponent 0,3 eingeführt, ergibt 23% Steueraufschlag.
Umgekehrt klappt es genauso: Ist der Bodenrichtwert nur die Hälfte des Durchschnitts, beträgt der Abschlag weniger als 19 %.